Seit dem 2. August 2026 ist es kein theoretisches Zukunftsthema mehr: Artikel 50 des EU AI Act verpflichtet Unternehmen, KI-generierte Inhalte und den Einsatz von KI-Chatbots zu kennzeichnen. Wer im Kundenservice einen Chatbot einsetzt, Marketingtexte oder -bilder mit KI erstellt oder Sprachaufnahmen generiert, sollte jetzt wissen, was konkret gilt – und was nicht.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Bewertung Ihres konkreten Falls ziehen Sie bitte fachkundigen Rat hinzu.
Warum das Thema jetzt akut ist
Der EU AI Act tritt gestaffelt in Kraft. Während die Pflichten für Hochrisiko-Systeme im Zuge der EU-Vereinfachungsinitiative („Digital Omnibus“) auf Dezember 2027 verschoben wurden, gilt das für die Transparenzpflichten aus Artikel 50 nicht: Sie sind seit dem 2. August 2026 verbindlich und werden auch durchgesetzt. In Deutschland wacht seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Durchführung der europäischen KI-Verordnung die Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungsbehörde darüber.
Einen Überblick über die Grundlogik des EU AI Act und die Risikoklassen gibt unser Beitrag EU AI Act für den Mittelstand. Dieser Beitrag geht gezielt auf die Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 ein, die für die meisten KMU-Anwendungen die praktisch relevanteste Regel ist.
Was Artikel 50 konkret verlangt
Artikel 50 bündelt vier separate Transparenzpflichten, die je nach Situation unterschiedliche Akteure betreffen.
1. Offenlegung bei direktem KI-Kontakt (Chatbots, Sprachassistenten)
Wer mit einem KI-System interagiert, muss das erkennen können – spätestens beim ersten Kontakt. Ein Chatbot im Kundenservice muss sich also erkennbar als KI zu erkennen geben, es sei denn, es ist für eine „vernünftig informierte, aufmerksame und umsichtige“ Person ohnehin offensichtlich.
2. Maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte
Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen dafür sorgen, dass diese Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format markiert und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind – etwa über Metadaten oder digitale Wasserzeichen. Diese Pflicht trifft in erster Linie die Anbieter der KI-Tools, nicht jedes Unternehmen, das sie nutzt.
3. Hinweispflicht bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung
Wer Systeme zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung gegenüber Personen einsetzt, muss diese Personen darüber informieren. Für den klassischen Mittelstand ohne solche Anwendungen ist dieser Punkt meist nicht relevant.
4. Kennzeichnung von Deepfakes und KI-Texten zu Themen von öffentlichem Interesse
Täuschend echte KI-generierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte (Deepfakes) sowie KI-generierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, müssen offengelegt werden. Diese Pflicht betrifft vor allem Content-Marketing und PR-Kommunikation mit KI-Unterstützung.
Welche Ausnahmen gelten
Nicht jede Nutzung von KI löst eine Kennzeichnungspflicht aus. Ausgenommen sind unter anderem:
- Redaktionell geprüfte Texte: Hat ein Mensch den KI-generierten Text redaktionell geprüft und trägt eine natürliche oder juristische Person die inhaltliche Verantwortung dafür, entfällt die Kennzeichnungspflicht für Texte zu Themen von öffentlichem Interesse.
- Standard-Bearbeitungsfunktionen: Reine Rechtschreib-, Grammatik- oder Stilkorrektur, die den Inhalt nicht wesentlich verändert, gilt nicht als kennzeichnungspflichtige KI-Erzeugung.
- Kunst, Satire und erkennbare Fiktion: Bei künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken genügt eine angemessene, auch dezente Offenlegung, etwa im Abspann oder Impressum des Werks.
- Strafverfolgung: Gesetzlich zur Straftatenerkennung, -verhütung oder -verfolgung befugte KI-Nutzung ist unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen.
Wo genau die Grenze zwischen „substanzieller Bearbeitung“ und „reiner Korrektur“ verläuft, ist im Einzelfall nicht immer trennscharf. Im Zweifel gilt: lieber einmal zu viel kennzeichnen als zu wenig.
Was bei Verstößen droht
Verstöße gegen die Transparenzpflichten aus Artikel 50 fallen unter die allgemeine Bußgeldkategorie des EU AI Act (Art. 99) und können mit bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Das ist die niedrigere der beiden Bußgeldstufen des AI Act; verbotene KI-Praktiken werden deutlich härter sanktioniert. Für die Praxis heißt das: Das Risiko ist überschaubar, aber real, und eine formelle Abmahnung durch Wettbewerber ist zusätzlich möglich.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
- KI-Berührungspunkte auflisten: Wo hat Ihr Unternehmen direkten oder indirekten Kontakt mit KI-generierten Inhalten – Chatbot, Marketingtexte, Bilder, Sprachaufnahmen, Videos?
- Chatbots kennzeichnen: Ein einfacher Hinweis beim Gesprächsstart („Sie sprechen mit unserem KI-Assistenten“) reicht in den meisten Fällen aus.
- Tool-Einstellungen prüfen: Viele KI-Generatoren bieten inzwischen eingebaute Wasserzeichen- oder Metadaten-Funktionen an – prüfen Sie, ob diese aktiv sind.
- Redaktionsprozess dokumentieren: Wenn Sie sich auf die Ausnahme „redaktionell geprüft“ berufen möchten, sollte der Prüfschritt nachvollziehbar dokumentiert sein.
- Governance nicht isoliert betrachten: Die Kennzeichnungspflicht ist ein Baustein von mehreren. Wie Sie KI-Nutzung im Unternehmen insgesamt sauber regeln, zeigt unser Beitrag KI-Nutzungsrichtlinie im Unternehmen: In 7 Schritten zum Regelwerk.
AI Act und DSGVO: zwei getrennte Baustellen
Die Kennzeichnungspflicht regelt Transparenz gegenüber Nutzern und der Öffentlichkeit – sie ersetzt nicht die datenschutzrechtlichen Anforderungen an den KI-Einsatz. Wenn in Ihren KI-Anwendungen personenbezogene Daten verarbeitet werden, gilt die DSGVO parallel und unabhängig davon. Einen praxisnahen Überblick dazu gibt unser Leitfaden DSGVO-konforme KI im Mittelstand.
Fazit
Die Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 EU AI Act ist seit dem 2. August 2026 kein Ankündigungstext mehr, sondern geltendes Recht mit Bußgeldrahmen und einer zuständigen Aufsichtsbehörde. Für die meisten Mittelstandsunternehmen bedeutet sie keinen großen Umbau, sondern überschaubaren organisatorischen Aufwand: Chatbots erkennbar machen, KI-generierte Inhalte im Blick behalten, Ausnahmen sauber dokumentieren. Wer das jetzt angeht, ist auf der sicheren Seite – und muss nicht auf die erste Prüfung warten, um zu handeln.
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