Im Mai 2026 hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, was viele Unternehmen bislang für eine Grauzone hielten: Wenn der KI-Chatbot auf der eigenen Website eine falsche Aussage trifft, haftet das Unternehmen dafür – ganz gleich, ob die Aussage „halluziniert“ war oder nicht. Wer im Kundenservice, auf der Website oder im Vertrieb einen KI-Chatbot einsetzt, sollte dieses Urteil kennen, auch wenn der eigene Fall auf den ersten Blick nichts mit plastischer Chirurgie zu tun hat.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer konkreten Situation ziehen Sie bitte fachkundigen Rat hinzu.
Das Urteil in Kürze: Eine Klinik haftet für ihren Chatbot
Ein Anbieter ästhetisch-chirurgischer Behandlungen setzte auf seiner Website einen KI-Chatbot ein. Auf Nachfrage von Interessenten behauptete der Bot, die beiden Geschäftsführer des Unternehmens seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“ – tatsächlich verfügten sie über diese Facharztqualifikation nicht. Ein Wettbewerbsverband klagte auf Unterlassung, und das OLG Hamm gab ihm mit Urteil vom 12. Mai 2026 (Az. 4 UKl 3/25, noch nicht rechtskräftig) recht.
Die Kernaussage des Gerichts: Auch eine vom KI-Chatbot autonom erzeugte Aussage ist eine geschäftliche Handlung des Unternehmens. Der Betreiber legt den Tätigkeitsrahmen des Chatbots fest und hat hinreichenden Einfluss auf das System – die „Black-Box“-Natur der zugrunde liegenden KI entschuldigt die Verantwortung nicht. Rechtlich eingeordnet wurde die Falschaussage als irreführende geschäftliche Handlung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Kein Einzelfall: Die Linie der Gerichte verhärtet sich
Das OLG Hamm steht mit dieser Einschätzung nicht allein. Bereits im Oktober 2025 hatte das Landgericht Hamburg (Az. 324 O 46/25) den Betreiber des KI-Chatbots Grok haftbar gemacht, weil dieser eine falsche, persönlichkeitsrechtsverletzende Behauptung über eine reale Organisation aufgestellt hatte. Das Gericht betonte dabei, dass eine KI-generierte Aussage eine gewisse faktische Überzeugungskraft entfaltet – gerade weil Systeme wie Grok für sich in Anspruch nehmen, faktenbasierte Antworten zu liefern. Zwei unterschiedliche Gerichte, zwei unterschiedliche Branchen, dieselbe Grundlinie: Wer einen KI-Chatbot betreibt, haftet für dessen Aussagen wie für eigene.
Warum das für den Mittelstand relevant ist – nicht nur für Kliniken
Der konkrete Fall betrifft eine Branche mit besonders strengen Werbevorgaben. Das Prinzip dahinter lässt sich aber nicht auf Gesundheitsdienstleister eingrenzen. Überall dort, wo ein Chatbot Aussagen trifft, die für Kaufentscheidungen relevant sind, entsteht grundsätzlich dasselbe Haftungsrisiko:
- Qualifikationen und Zertifizierungen: Aussagen zu Ausbildung, Zulassungen oder Fachkompetenz von Mitarbeitenden – nicht nur bei Ärzten, auch bei Beratern, Handwerkern oder Dienstleistern mit Kammerzugehörigkeit.
- Produkteigenschaften und Leistungsversprechen: wenn der Chatbot Funktionen, Lieferzeiten oder Garantien zusichert, die so nicht zutreffen.
- Preise und Konditionen: falsche Rabatte, Preisangaben oder Vertragsbedingungen, die der Bot im Gespräch „erfindet“.
- Rechtliche oder gesundheitsbezogene Aussagen: Bereiche, in denen ohnehin strenge Werbe- und Informationspflichten gelten.
Gerade weil Sprachmodelle plausibel und selbstsicher klingen, auch wenn sie falschliegen, ist das Risiko einer solchen Aussage im laufenden Kundendialog real – unabhängig von Unternehmensgröße oder Branche.
Sechs Maßnahmen, mit denen Sie das Risiko begrenzen
Ein Chatbot lässt sich nicht hundertprozentig gegen jede Fehlaussage absichern – dafür sind Sprachmodelle zu variabel. Wohl aber lässt sich das Risiko spürbar reduzieren und im Streitfall belegen, dass sorgfältig gehandelt wurde:
- Chatbot-Antworten wie eigene Aussagen behandeln: Was der Bot sagt, muss denselben Freigabemaßstäben genügen wie eine Aussage im Vertriebsgespräch oder auf der Website.
- Sensible Themen restriktiv fassen: Qualifikationen, Gesundheitsversprechen, Rechtsfragen sowie verbindliche Preis- oder Vertragszusagen gehören nicht in die freie Beantwortung durch den Bot, sondern klar eingegrenzt oder an einen Menschen weitergeleitet.
- Systemprompt und Leitplanken vor dem Launch testen: gezielte Testfragen zu genau den heiklen Themen zeigen vor dem Go-live, wo der Bot ausweicht, erfindet oder übertreibt.
- Laufendes Monitoring statt einmaliger Prüfung: Stichproben echter Gesprächsverläufe zeigen, ob sich fehlerhafte Muster einschleichen – Modelle und Prompts ändern sich, die Prüfung muss mitlaufen.
- Nicht allein auf den Disclaimer verlassen: ein Hinweis wie „Antworten können fehlerhaft sein“ schützt vor Verbraucherschutz- und Wettbewerbsrecht nicht zuverlässig, wie die aktuelle Rechtsprechung zeigt.
- Schutzmaßnahmen dokumentieren: Wer im Streitfall zeigen kann, welche Leitplanken, Tests und Freigabeprozesse eingerichtet waren, steht deutlich besser da als ein Unternehmen, das den Bot unbeaufsichtigt laufen ließ.
Der Zusammenhang mit Datenschutz und KI-Governance
Haftungsrisiko und Datenschutz sind bei Chatbots oft zwei Seiten derselben Medaille. Wenn ein Chatbot personenbezogene Kundendaten verarbeitet oder automatisiert Anfragen priorisiert, kann zusätzlich eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich sein – wir haben in Datenschutz-Folgenabschätzung für KI: Wann sie Pflicht ist beschrieben, wann das der Fall ist. Und weil ein Chatbot im Grunde ein KI-Agent mit eingeschränktem Handlungsspielraum ist, gelten viele der Sicherheitsprinzipien, die wir in Sicherheit von KI-Agenten: Risiken erkennen und wirksam eindämmen beschrieben haben, sinngemäß auch hier: begrenzte Rechte, nachvollziehbare Protokolle, menschliche Kontrolle an kritischen Stellen.
Beide Themen – Haftungsrisiko und Datenschutz – gehören idealerweise nicht in die Einzelentscheidung einer Fachabteilung, sondern in ein unternehmensweites Regelwerk. Wie ein solches aussehen kann, zeigt unser Beitrag KI-Nutzungsrichtlinie im Unternehmen: In 7 Schritten zum Regelwerk.
Fazit
Das Urteil des OLG Hamm ist noch nicht rechtskräftig, reiht sich aber in eine klare Tendenz der Rechtsprechung ein: KI-generierte Aussagen sind keine Grauzone, für die niemand geradesteht. Sie sind geschäftliche Handlungen des Unternehmens, das den Chatbot betreibt – mit denselben rechtlichen Konsequenzen wie eine Aussage im persönlichen Verkaufsgespräch. Für Unternehmen bedeutet das: Ein KI-Chatbot gehört nicht einfach live geschaltet und sich selbst überlassen, sondern mit denselben Sorgfaltsmaßstäben eingeführt und begleitet wie jeder andere Kundenkontaktpunkt auch.
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